Betreff: Re: Pfändung >Unterhaltsberechtigte Personen
Hallo,
die allgemeine Anzahl der Unterhaltsberechtigten (DF 501278) wird immer dann herangezogen, wenn im DF 501565 nichts steht. Wenn also ein Arbeitnehmer 2 Unterhaltsberechtigte hat, gehört eine 2 ins DF 501278. Wenn ein Gläubiger beim Gericht beantragt hat, dass nur 1 Unterhaltsberechtigter berücksichtigt werden soll, dann gehört eine 1 ins DF 501565 des entsprechenden Pfändungssatzes.
Pfändungssätze sind generell von der Historienbildung ausgeschlossen. Es muss also ggf. ein neuer Pfändungssatz (mit dann neuem Rückstand DF 501562) angelegt werden.
MfG